LAG Hamm - Beschluss vom 20.11.1990
13 TaBV 125/90
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 116
BB 1991, 477
LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 BV 16/90 - 30.07.90,

Betriebsvereinbarung: freiwillige Arbeitsleistung - Widerrufbarkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 20.11.1990 - Aktenzeichen 13 TaBV 125/90

DRsp Nr. 2001/14533

Betriebsvereinbarung: freiwillige Arbeitsleistung - Widerrufbarkeit

Enthält eine Betriebsvereinbarung die Formulierung, der Personaleinsatz am Dienstleistungsabend erfolge auf freiwilliger Basis, so bedeutet dies, dass die Arbeitnehmer, die am Dienstleistungsabend teilnehmen, ihr Einverständnis zur Teilnahme jederzeit frei widerrufen können. Der Arbeitgeber verstößt gegen diese Bestimmung der Betriebsvereinbarung, wenn er neu einzustellende Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung zur Unterschrift vorlegt, in der diese erklären sollen, sie nähmen freiwillig am Dienstleistungsabend teil, und wenn der Arbeitgeber diese Arbeitnehmer dann an jedem Dienstleistungsabend einsetzt.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Mit seiner am 01.06.1990 bei dem Arbeitsgericht Minden eingegangenen Antragsschrift begehrt der Betriebsrat von dem Arbeitgeber, dieser solle es unterlassen, Mitarbeiter zu verpflichten, an jedem Dienstleistungsabend zu arbeiten.

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Er betreibt in M. einen Markt für Lebensmittel und Verbrauchsgüter und beschäftigt dort etwa 50 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebs rat.