BSG - Urteil vom 20.02.2002
B 11 AL 59/01 R
Normen:
AFG § 105b Abs. 1 S. 1 § 117 Abs. 1a ; SGG § 75 Abs. 2 Alt 2 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 11 AL 128/99 - 30.05.2001,
SG Würzburg, vom 23.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 559/95

Bezug von Arbeitslosengeld nach § 105b AFG, Unterlassung der unechten notwendigen Beiladung

BSG, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 59/01 R

DRsp Nr. 2002/11688

Bezug von Arbeitslosengeld nach § 105b AFG, Unterlassung der unechten notwendigen Beiladung

1. An dem Merkmal "Bezug von Arbeitslosengeld" in § 105b AFG fehlt es, wenn der Arbeitslosengeldanspruch vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Urlaubsabgeltung gemäß § 117 Abs. 1a AFG ruht. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Unterlassung der "unechten notwendigen Beiladung" nur auf Rüge hin zu beachten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 105b Abs. 1 S. 1 § 117 Abs. 1a ; SGG § 75 Abs. 2 Alt 2 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 19. Januar bis zum 24. Februar 1995 zusteht.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 31. Dezember 1994 durch Kündigung des Arbeitgebers. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger eine Urlaubsabgeltung gezahlt. Wäre der Urlaub im Anschluss an sein Arbeitsverhältnis genommen worden, hätte ihm Urlaub bis einschließlich 20. Januar 1995 zugestanden. Bereits im Dezember 1994 hatte sich der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 1995 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Vom 19. Januar 1995 bis 24. Februar 1995 wurde der Kläger stationär im Bezirkskrankenhaus L behandelt. In der Zeit vom 19. bis 31. Januar 1995 erhielt er Krankengeld.