BSG vom 11.06.1992
12 RK 32/90
Normen:
AFG § 102 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 4
NZS 1993, 555
SozR 3-4100 § 102 Nr. 3

BSG - 11.06.1992 (12 RK 32/90) - DRsp Nr. 1993/1399

BSG, vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 12 RK 32/90

DRsp Nr. 1993/1399

»In der Regel ist die Beitragsfreiheit wegen Kurzzeitigkeit (§ 102 AFG) bei Heimarbeitern in der Arbeitslosenversicherung aufgrund des von ihnen verdienten Entgelts und des für sie bindend festgesetzten Mindeststundenentgelts zu beurteilen.«

Normenkette:

AFG § 102 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte u.a. elektrische Haushaltsgeräte her und vergab dabei Arbeiten an ungefähr 50 Heimarbeiter, die nach fertiggestellten Stücken bezahlt wurden. Sie beantragte beim Arbeitsamt die Erstattung der Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, die für die Heimarbeiter in der Zeit von Januar 1976 bis März 1981 entrichtet worden waren. Die betreffenden Heimarbeiter, die sie namentlich aufführte und für die sie die Erstattungsforderung im einzelnen berechnete, seien kurzzeitig tätig und daher beitragsfrei gewesen. Denn sie hätten die Kurzzeitigkeitsgrenze von damals zwanzig Wochenstunden nicht erreicht, wenn man das von ihnen erzielte Entgelt (ohne Zuschläge) durch das festgesetzte Mindeststundenentgelt teile.