BSG vom 23.07.1992
7 RAr 44/91
Normen:
AÜG Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 437 (Ls)
DB 1993, 541
NZA 1993, 48
SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4

BSG - 23.07.1992 (7 RAr 44/91) - DRsp Nr. 1993/1373

BSG, vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 44/91

DRsp Nr. 1993/1373

»Arbeitnehmer, denen wegen ihres Verhaltens zu Recht außerordentlich gekündigt worden ist, werden auch von dem für den Verleiher von Arbeitskräften bestehenden Verbot erfaßt, einen Leiharbeitnehmer innerhalb von drei Monaten wiedereinzustellen, nachdem der Verleiher das vorangehende unbefristete Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet hatte (Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Nr. 3 AÜG).«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die u.a. mit Erlaubnis des Landesarbeitsamtes Schleswig-Holstein-Hamburg gewerbsmäßig Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, wendet sich gegen eine Auflage.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 1985 erteilte das Landesarbeitsamt vier Auflagen (I bis IV), die bis zum 31. Oktober 1986 befristet waren. Die vierte Auflage lautete (IV Satz 1):

Sofern Sie unbefristete Arbeitsverhältnisse durch fristlose Kündigungen beenden, dürfen Sie ab sofort die betreffenden Leiharbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erneut einstellen.