I. Die Klägerin, die u.a. mit Erlaubnis des Landesarbeitsamtes Schleswig-Holstein-Hamburg gewerbsmäßig Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, wendet sich gegen eine Auflage.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1985 erteilte das Landesarbeitsamt vier Auflagen (I bis IV), die bis zum 31. Oktober 1986 befristet waren. Die vierte Auflage lautete (IV Satz 1):
Sofern Sie unbefristete Arbeitsverhältnisse durch fristlose Kündigungen beenden, dürfen Sie ab sofort die betreffenden Leiharbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erneut einstellen.
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