I. Die Beklagte fordert die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung, die sie für einen Arbeitnehmer der Klägerin nach dessen unwirksamer Kündigung aufgewendet hat.
Die Klägerin kündigte mit Ablauf des 14. November 1983 das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr beschäftigten T. Auf Antrag gewährte das Arbeitsamt Herford T. für die Zeit vom 15. November 1983 bis 8. Oktober 1984 Arbeitslosengeld (Alg) und entrichtete die entsprechenden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
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