BSG - Urteil vom 22.06.1994
10 RAr 3/93
Normen:
AFG § 160 Abs. 1 S. 1, § 166a, § 117 Abs. 4, § 117 Abs. 1 ; SGB IV § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 1995, 704
SozR 3-4100 § 160 Nr. 1
AuA 1996, 38
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BSG - Urteil vom 22.06.1994 (10 RAr 3/93) - DRsp Nr. 1995/960

BSG, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 10 RAr 3/93

DRsp Nr. 1995/960

»Wird nach einer unwirksamen Kündigung "gleichwohl" Arbeitslosengeld gewährt, so entfällt der Anspruch der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Arbeitgeber auf Erstattung der entsprechenden Beiträge nicht schon deshalb, weil der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegen Ablaufs einer tariflichen Ausschlußfrist nach Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens nachträglich erloschen ist.«

Normenkette:

AFG § 160 Abs. 1 S. 1, § 166a, § 117 Abs. 4, § 117 Abs. 1 ; SGB IV § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte fordert die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung, die sie für einen Arbeitnehmer der Klägerin nach dessen unwirksamer Kündigung aufgewendet hat.

Die Klägerin kündigte mit Ablauf des 14. November 1983 das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr beschäftigten T. Auf Antrag gewährte das Arbeitsamt Herford T. für die Zeit vom 15. November 1983 bis 8. Oktober 1984 Arbeitslosengeld (Alg) und entrichtete die entsprechenden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.