BSG - Urteil vom 30.01.1990
11 RAr 11/89
Normen:
AFG § 133 Abs. 1, § 145 Nr. 1 ; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 66, 188
SozR 3-4100 § 145 Nr. 1

BSG - Urteil vom 30.01.1990 (11 RAr 11/89) - DRsp Nr. 1998/19002

BSG, Urteil vom 30.01.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 11/89

DRsp Nr. 1998/19002

1. Unrichtig ausgefüllt ist eine Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG nur dann, wenn auf eine eindeutige Frage eine falsche Antwort gegeben wird. Dagegen ist die zusätzliche Ausfüllung von Rubriken, die andere im Einzelfall nicht vorliegende Fallgestaltungen betreffen nur überflüssig.

Normenkette:

AFG § 133 Abs. 1, § 145 Nr. 1 ; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Bundesanstalt für Arbeit macht gegen die beklagte Firma einen Schadensersatzanspruch nach § 145 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nebst 4 § Zinsen geltend, weil sie aufgrund einer ihrer Meinung nach irreführenden Eintragung in einer von der Beklagten ausgestellten Arbeitsbescheinigung (§ 133 AFG) zu viel Arbeitslosengeld (Alg) und zu hohe Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung gezahlt habe.