BVerfG - Urteil vom 10.03.1992
1 BvR 454/91 u.a.
Fundstellen:
BVerfGE 85, 360
DZWIR 1992, 209
JuS 1993, 67
NJW 1992, 1373

BVerfG - Urteil vom 10.03.1992 (1 BvR 454/91 u.a.) - DRsp Nr. 1996/6571

BVerfG, Urteil vom 10.03.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 454/91 u.a.

DRsp Nr. 1996/6571

»1. Die Regelung des Einigungsvertrages, durch die die Arbeitsverhältnisse der bei Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik Beschäftigten auf den 31. Dezember 1991 befristet worden sind (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV), ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit sie Arbeitsverhältnisse betrifft, die an dem genannten Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durften. 2. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterverwendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden, enden nicht vor Ablauf des auf die Bekanntgabe folgenden Monats. 3. Bei der Ausschreibung und Besetzung der Stellen von Nachfolgeeinrichtungen der Akademie der Wissenschaften müssen die sozialen Belange der früheren Mitarbeiter, vor allem auch die von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen, angemessen berücksichtigt werden. 4. Die Freiheit von Forschung und Lehre schützt den einzelnen Forscher nicht vor einer Auflösung der öffentlichen Einrichtung, bei der er arbeitet.