BVerwG - Beschluß vom 29.08.2001
6 B 49.01
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 1172/01

BVerwG - Beschluß vom 29.08.2001 (6 B 49.01) - DRsp Nr. 2003/5495

BVerwG, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 6 B 49.01 - Aktenzeichen 6 PKH 5.01

DRsp Nr. 2003/5495

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist schon deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juli 2001 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Dazu gehört der hier angefochtene Beschluss, in dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, nicht. Die unzulässige Beschwerde des Antragstellers ist daher zu verwerfen.

Umstände, die es rechtfertigen könnten, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen, wenn die Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf gewürdigt wird, lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 1172/01