1. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die von ihr gestellten Anträge keine Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2. Die ausdrücklich und ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 2001 ist schon deshalb unzulässig, weil ein Rechtsbehelf an das Bundesverwaltungsgericht gesetzlich nicht vorgesehen ist (§ 146 VwGO). Ebenso wenig ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
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