BAG - Beschluß vom 11.11.1997
1 ABR 29/97
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 99 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung
BB 1998, 380
DB 1998, 1923
DRsp VI(642)291c
NZA 1998, 319
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg - Beschluß vom 01. Februar 1996 - 8 BV 10/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Beschluß vom 23. Januar 1997 - 7 TaBV 4/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Beschluß vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 29/97

DRsp Nr. 1998/1953

Eingruppierung bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

» Schließt sich unmittelbar an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis an, so wird eine erneute Eingruppierung nach § 99 BetrVG nicht erforderlich, wenn sich weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch das maßgebliche Entgeltgruppenschema ändern.«

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 99 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob hinsichtlich dreier Arbeitnehmer, die nach den Ende ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse unbefristet weiterbeschäftigt werden, eine neue Eingruppierung unter Beteiligung des Betriebsrats erforderlich ist, und welche Gehaltsgruppe zutrifft.