BAG - Urteil vom 10.12.1997
4 AZR 221/96
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; Anlage 1 a zum BAT/BL VergGr. IV b Fallgr. 1 a, 1 b, 2, VergGr. V b Fallgr. 1 a, 1 b, 1 c, VergGr. V c Fallgr. 1 a, 1 b, VergGr. VI b Fallgr. 1 a, VergGr. VII Fallgr. 1 a, 1 b;
Fundstellen:
AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BB 1998, 960
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Kiel - Urteil vom 23. Februar 1995 - 2a Ca 2730/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 23. November 1995 - 5 Sa 390/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Daktyloskop in einem Landeskriminalamt

BAG, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 221/96

DRsp Nr. 1998/6673

Eingruppierung: Daktyloskop in einem Landeskriminalamt

»1. Ein Sachbearbeiter im daktyloskopischen Erkennungsdienst eines Landeskriminalamtes erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT/BL. "Gründliche, umfassende Fachkenntnisse" im tarifrechtlichen Sinne sind für seine Arbeit nicht erforderlich. 2. Wurde eine Eingruppierungsfeststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, ist die Rechtskraftwirkung unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe zu bestimmen. Wenn sich die Tätigkeit nicht geändert hat und sich die auf ein geltend gemachtes bestimmtes Eingruppierungsmerkmal einer Vergütungsgruppe bezogene Feststellung auf den Zeitraum der in Betracht kommenden Bewährungszeit bezieht, steht mit Bindungswirkung fest, daß diese Voraussetzung für den Bewährungsaufstieg nicht erfüllt ist. 3. War Streitgegenstand ein Anspruch auf Vergütung aus einer bestimmten Vergütungsgruppe, so ist bei einem Rechtsstreit um Vergütung aufgrund eines nunmehr geltend gemachten Bewährungsaufstiegs über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe erneut zu entscheiden. Nur wenn ausnahmsweise über eine bestimmte Fallgruppe einer Vergütungsgruppe rechtskräftig entschieden wurde (Fallgruppenfeststellungsklage), ist diese Entscheidung bindend.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23 ;