Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Gehaltsansprüche.
Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Möbelmarkt als "Kinderbetreuerin/Springerin" beschäftigt; ihre Tätigkeit besteht darin, die Kinder von Kunden zu beaufsichtigen und zu betreuen, während die Eltern einkaufen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übte die Klägerin diese Tätigkeit zu etwa 25 Stunden in der Woche aus (die Beklagte hat dies in der Berufungsinstanz bestritten); im übrigen ist die Klägerin in der Verwaltung tätig. Die Klägerin hat eine abgeschlossene Ausbildung als Krippenerzieherin mit staatlicher Anerkennung.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|