GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 4 S. 3; MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Südbayerischen Textilindustrie (vom 12. Mai 1982/6. Oktober 1994) § 12 ; Urlaubsabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer, für Angestellte und Meister sowie für Auszubildende in der Südbayerischen Textilindustrie einschließlich Maschinenindustrie (vom 25. Mai 1987) § 8;
Fundstellen:
AP Nr. 143 zu § TVG Ausschlußfristen
BAGE 87, 210
BB 1998, 588
DB 1998, 680
DRsp VI(604)210a-c
NZA 1998, 431
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 01.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2381/93
LAG München, vom 09.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1122/95
Einseitige Ausschlußfristen
BAG, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 809/96
DRsp Nr. 1998/4356
Einseitige Ausschlußfristen
»1. Einseitige tarifliche Ausschlußfristen, nach denen nur Ansprüche des Arbeitnehmers, nicht solche des Arbeitgebers dem tariflichen Verfall unterliegen, verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG (Bestätigung von BAG Urteil vom 27. September 1967 - 4 AZR 438/66 - AP Nr. 1 zu § 1TVG Tarifverträge: Fernverkehr).2. Dies gilt selbst dann, wenn die tarifliche Verfallklausel nicht nur tarifliche Ansprüche, sondern darüber hinaus alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erfaßt.3. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG ist auch nicht allein dadurch verletzt, daß die Tarifvertragsparteien die Ausschlußfristen in den Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer bzw. für Angestellte eines bestimmten Wirtschaftszweiges unterschiedlich geregelt haben.«
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 4 S. 3; MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Südbayerischen Textilindustrie (vom 12. Mai 1982/6. Oktober 1994) § 12 ; Urlaubsabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer, für Angestellte und Meister sowie für Auszubildende in der Südbayerischen Textilindustrie einschließlich Maschinenindustrie (vom 25. Mai 1987) § 8;
Tatbestand:
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