LAG Köln - Beschluss vom 13.08.1996
11 Ta 173/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 48, ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 611 BGB Berufssport
ARST 1997, 92
LAGE § 611 BGB Berufssport Nr. 8
LAGE Art 48 EWG-Vertrag Nr. 2
NZA 1997, 317
SpuRt 1997, 62
SpuRt 1999, 77
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ga 138/96

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung zur Vertragsverlängerung im Berufssport

LAG Köln, Beschluss vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 11 Ta 173/96

DRsp Nr. 2001/5994

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung zur Vertragsverlängerung im Berufssport

1. Die Rechtsprechung des EuGH zur Unzulässigkeit bestimmter Transferregeln im Berufsfußball (Urteil vom 15.12.1995 - Rs C-415/93 - DRsp-ROM Nr. 2000/4556 - Fall Bosman) befasst sich nur mit dem internationalen und nicht mit dem innerdeutschen Transfer, sie betrifft zudem nur Einschränkungen der Freizügigkeit in Zeiten, in denen der Spieler nach Ablauf des bisherigen Vertrages keiner Spielverpflichtung mehr unterliegt, nicht mit Einschränkungen in Zeiten fortwirkender Verträge: Insoweit wird das Recht auf Freizügigkeit durch die Pflicht zur Vertragstreue eingeschränkt. 2. Durch die Ausübung einer zulässigerweise vereinbarten Option, mit der beide Vertragspartner sich das Recht eingeräumt haben, ihren Vertrag durch einseitige Erklärung zu verlängern, werden die Freizügigkeitsrechte des Art 48 EWGV auch dann nicht in unzulässiger Weise umgegangen, wenn der dadurch zur Vertragsfortsetzung verpflichtete Fußballspieler ansonsten die Möglichkeit hätte, für den Fußballverein eines anderen Mitgliedstaates zu spielen; das gilt auch dann, wenn die Parteien außerdem eine unzulässige Transferregelung vereinbart haben, die in diesem Fall aber gar nicht zur Anwendung kommt.