Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren; Zulässigkeit einer Gegenvorstellung
BGH, Beschluß vom 09.09.1997 - Aktenzeichen IX ZB 92/97
DRsp Nr. 1997/8050
Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren; Zulässigkeit einer Gegenvorstellung
»a) Im Prozeßkostenhilfeverfahren darf jedenfalls die untere Instanz eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht verneinen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen, bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum nicht geklärten Rechtsfrage abhängt.b) Eine gegen Art. 3 Abs. 1GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßende Auslegung des § 114ZPO eröffnet nicht schon wegen dieser Grundrechtsverletzung den Zugang zur nächsten Instanz unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit, sondern ist vom Gericht, das sie Entscheidung erlassen hat, auf Gegenvorstellung hin zu korrigieren.«