BAG - Urteil vom 17.07.1997
8 AZR 480/95
Normen:
BGB §§ 611, 670, 254, 535 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers
BB 1997, 2224
BB 1997, 2381
DB 1998, 1238
DRsp VI(604)212a
NJW 1998, 1170
NZA 1997, 1346
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Lörrach - Urteil vom 31. August 1994 - 2 Ca 299/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Freiburg) - Urteil vom 04. Mai 1995 - 10 Sa 112/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ersatzanspruch eines Forstarbeiters wegen Beschädigung seines Schleppers

BAG, Urteil vom 17.07.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 480/95

DRsp Nr. 1997/9081

Ersatzanspruch eines Forstarbeiters wegen Beschädigung seines Schleppers

»Beschädigt ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlaßten Arbeiten schuldhaft sein mit Billigung des Arbeitgebers eingesetztes Fahrzeug, so gelten im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs des Arbeitnehmers nach § 670 BGB die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung auch dann, wenn über das Fahrzeug des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ein Mietvertrag abgeschlossen worden war.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 670, 254, 535 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in voller Höhe den Schaden zu ersetzen, der diesem durch vollständige Zerstörung seines bei Forstarbeiten eingesetzten Schleppers entstanden ist.

Der Kläger ist seit 1987 beim beklagten Land als Forstarbeiter beschäftigt. Ab Oktober 1993 stellte er seinen Universalschlepper gegen eine vom Land vorgegebene Stundenvergütung von 39,00 DM zur Verfügung. Damit sollten die Kosten für Kraftstoff, Schmiermittel, Fette, Verschleißteile und Reparaturen abgedeckt werden. Eine Vollkaskoversicherung schloß der Kläger für seinen Schlepper nicht ab. Für den 40stündigen Einsatz seiner Zugmaschine bei Forstarbeiten bis Januar 1994 erhielt er von der Beklagten 1.560,00 DM.