Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in voller Höhe den Schaden zu ersetzen, der diesem durch vollständige Zerstörung seines bei Forstarbeiten eingesetzten Schleppers entstanden ist.
Der Kläger ist seit 1987 beim beklagten Land als Forstarbeiter beschäftigt. Ab Oktober 1993 stellte er seinen Universalschlepper gegen eine vom Land vorgegebene Stundenvergütung von 39,00 DM zur Verfügung. Damit sollten die Kosten für Kraftstoff, Schmiermittel, Fette, Verschleißteile und Reparaturen abgedeckt werden. Eine Vollkaskoversicherung schloß der Kläger für seinen Schlepper nicht ab. Für den 40stündigen Einsatz seiner Zugmaschine bei Forstarbeiten bis Januar 1994 erhielt er von der Beklagten 1.560,00 DM.
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