BSG - Urteil vom 13.03.1990
11 RAr 1/88
Normen:
AFG § 128a;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 128a Nr. 1

Erstattung von Arbeitslosengeld bei Wettbewerbsverboten

BSG, Urteil vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 1/88

DRsp Nr. 1998/18961

Erstattung von Arbeitslosengeld bei Wettbewerbsverboten

1. Bisheriger Arbeitgeber i.S. von § 128a AFG ist nicht nur der letzte Arbeitgeber vor dem zu erstattenden Leistungsbezug, sondern jeder frühere Arbeitgeber, der eine für die Bezugszeit geltende Wettbewerbsabrede getroffen hat.2. Aus dem Vorrang der Vermittlung des Arbeitslosen in Arbeit ist eine Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit herzuleiten, den Arbeitgeber darüber zu belehren, daß er durch Verzicht auf die Einhaltung der Wettbewerbsklausel den Erstattungsanspruch abwenden kann, da dies den Weg zu einer uneingeschränkten Vermittlung eröffnen würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128a;

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) auf Erstattung des dem, arbeitslosen G. gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) nach § 128a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) durch die Klägerin.