Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist bis zum Ablauf des mit der Beklagten vereinbarten Sonderurlaubs oder erst im Anschluß an den Sonderurlaub Erziehungsurlaub zugestanden hat.
Die Klägerin ist seit dem 13. Dezember 1978 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem
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