BAG - Urteil vom 16.07.1997
5 AZR 309/96
Normen:
BErzGG § 15 ; BGB § 242 ; Nds. Gleichberechtigungsgesetz § 16 ; BAT § 19 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 15 BerzGG
BAGE 86, 162
BB 1997, 2280
BB 1997, 2433
DB 1998, 729
DRsp VI(616)114a-b
NZA 1998, 104
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Braunschweig - Urteil vom 15. November 1994 - 1 Ca 347/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 19. Dezember 1995 - 6 Sa 4/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Erziehungsurlaub trotz Sonderurlaubs

BAG, Urteil vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 309/96

DRsp Nr. 1997/9066

Erziehungsurlaub trotz Sonderurlaubs

»1. Die Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Erziehungsurlaub (§ 15 Abs. 3 BErzGG) berührt die Wirksamkeit einer vor Beginn der Schwangerschaft abgeschlossenen Sonderurlaubsvereinbarung nicht. 2. Der Arbeitgeber kann nach § 242 BGB gehalten sein, der vorzeitigen Beendigung des Sonderurlaubs zuzustimmen, wenn stattdessen Erziehungsurlaub begehrt wird (Fortführung von BAG Urteil vom 6. September 1994 - 9 AZR 221/93 - BAGE 77, 343 = AP Nr. 17 zu § 50 BAT).«

Normenkette:

BErzGG § 15 ; BGB § 242 ; Nds. Gleichberechtigungsgesetz § 16 ; BAT § 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist bis zum Ablauf des mit der Beklagten vereinbarten Sonderurlaubs oder erst im Anschluß an den Sonderurlaub Erziehungsurlaub zugestanden hat.

Die Klägerin ist seit dem 13. Dezember 1978 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen.