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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) nebst Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin, ein Zulieferbetrieb der Autoindustrie, vereinbarte mit dem am 21. Juni 1936 geborenen Arbeitnehmer Walter L. (im folgenden L), einem freigestellten Mitglied des Betriebsrats, dessen Ausscheiden zum 31. Juli 1994. L erhielt eine Abfindung. L war seit 1956 bei der S. GmbH beschäftigt gewesen, deren Vermögen aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 23. Juni 1993 als Ganzes auf die Klägerin übertragen worden war, und danach bei der Klägerin. Er hat ab 24. Oktober 1994 Alg bezogen, seit dem 1. Juli 1996 bezieht er vorgezogenes Altersruhegeld.
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