Der Kläger war von 1969 bis 1986 für die inzwischen in Konkurs gefallene "W. GmbH & Co. KG" als kaufmännischer Angestellter bzw. ab 19. Juni 1972 als Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig. Der beklagte P. hat ihm das Bestehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bestätigt, deren Höhe er auf der Grundlage der Ruhegeldordnung der Gemeinschuldnerin mit monatlich 720, 50 DM beziffert hat. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die unverfallbare Anwartschaft monatlich 2. 880, -- DM beträgt. Hierzu beruft er sich auf ihm gegebene individuelle Zusagen.
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