LAG Hamburg - Beschluss vom 21.12.2012
8 Ta 23/12
Normen:
ZPO § 3; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 203/12

Gegenstandswert für vergleichsweise Zeugnisregelung zur Beendigung des Kündigungsschutzprozess

LAG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 23/12

DRsp Nr. 2013/8308

Gegenstandswert für vergleichsweise Zeugnisregelung zur Beendigung des Kündigungsschutzprozess

1. Wird lediglich die Erteilung eines Zeugnisses vereinbart, beschränkt sich der Wert, unabhängig davon, ob ein Zwischen- oder Endzeugnis begehrt wird, auf das Titulierungsinteresse, das regelmäßig mit 500,00 € bewertet wird. 2. Werden inhaltliche Regelungen zu einem Zeugnis getroffen, wird der Gegenstandswert mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Dabei sind Zwischen- und Endzeugnis zusammen mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. 3. Zeugnisregelungen in einem Vergleich sind auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über sie zuvor nicht gestritten worden ist.

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.07.2012 (26 Ca 203/12) teilweise abgeändert: Der Gegenstandswert des Vergleichs wird auf € 25.026,54 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Eine Gebühr für die Beschwerde wird nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 109;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Kläger, der monatlich € 4.171,09 brutto verdiente, Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Das Verfahren endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO, auf dessen Inhalt (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen wird.