LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.07.1990
8 TaBV 41/89
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 ; BetrVG §§ 2 5 17 Abs. 1 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO §§ 284 286 415 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1991, 220
BetrR 1992, 23
LAGE § 2 BetrVG 1972 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 06.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 30/89

Gewerkschaft: Nachweis der Mitgliedschaft von Angehörigen eines Betriebes, zu dem Zutritt begehrt wird

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.07.1990 - Aktenzeichen 8 TaBV 41/89

DRsp Nr. 2001/14678

Gewerkschaft: Nachweis der Mitgliedschaft von Angehörigen eines Betriebes, zu dem Zutritt begehrt wird

1. Die Gewerkschaft, die zu einem Betrieb Zutritt begehrt, kann den Beweis dafür, dass sie in einem Betrieb vertreten ist, auch ohne namentliche Benennung des Gewerkschaftsmitglieds führen.2. Als Beweismittel kommt insbesondere eine eidesstattliche Versicherung eines Arbeitnehmers von einem Notar in Betracht, sofern dem Notar der Mitgliedsausweis zur Einsichtnahme vorgelegt wird.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 1 ; BetrVG §§ 2 5 17 Abs. 1 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO §§ 284 286 415 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens begehrt die antragstellende Gewerkschaft noch Zutritt zum Werk 2 der Antragsgegnerin in ... zum Zwecke der Aushängung von Einladungen zu einer Betriebsversammlung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ein Betriebsrat besteht in diesem Werk nicht. Die Antragsgegnerin bestreitet, dass die Antragstellerin eine im Sinne des § 17 Abs 2 BetrVG im Werk 2 in F. vertretene Gewerkschaft ist.