I.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens begehrt die antragstellende Gewerkschaft noch Zutritt zum Werk 2 der Antragsgegnerin in ... zum Zwecke der Aushängung von Einladungen zu einer Betriebsversammlung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ein Betriebsrat besteht in diesem Werk nicht. Die Antragsgegnerin bestreitet, dass die Antragstellerin eine im Sinne des § 17 Abs 2 BetrVG im Werk 2 in F. vertretene Gewerkschaft ist.
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