BGH - Urteil vom 11.03.1996
II ZR 230/94
Normen:
BGB §§ 611, 254, 276 ;
Fundstellen:
AP Nr. 109 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
BB 1996, 1067
BGHR BGB § 254 Arbeitnehmerhaftung 1
BGHR BGB § 276 Arbeitnehmerhaftung 1
BGHR BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung 3
BGHR GVG § 17 a Abs. 5 Rechtswegprüfung 10
DB 1996, 1242
DStR 1996, 1214
MDR 1996, 717
NJW 1996, 1532
VersR 1996, 653
WM 1996, 924
ZIP 1996, 763
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

BGH, Urteil vom 11.03.1996 - Aktenzeichen II ZR 230/94

DRsp Nr. 1996/19863

Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

»Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist nicht allgemein auf grobe Fahrlässigkeit, sondern nach Maßgabe einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung des Verschuldens gegen das Betriebsrisiko beschränkt.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 254, 276 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1. Januar 1991 Geschäftsführer der Beklagten. In den Jahren davor hatte er in einem Arbeitsverhältnis mit dem Alleingesellschafter der Beklagten, dem D. e.V., gestanden und u.a. die Funktion eines stellvertretenden Landesgeschäftsführers ausgeübt. Wegen des Vorwurfs, in dieser Funktion durch kollusives Zusammenwirken mit einer S. GmbH (S.-GmbH) das D. geschädigt zu haben, wurde der Kläger mit Gesellschafterbeschluß vom 23. Oktober 1991 als Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag außerordentlich gekündigt.