Der Kläger war seit 1. Januar 1991 Geschäftsführer der Beklagten. In den Jahren davor hatte er in einem Arbeitsverhältnis mit dem Alleingesellschafter der Beklagten, dem D. e.V., gestanden und u.a. die Funktion eines stellvertretenden Landesgeschäftsführers ausgeübt. Wegen des Vorwurfs, in dieser Funktion durch kollusives Zusammenwirken mit einer S. GmbH (S.-GmbH) das D. geschädigt zu haben, wurde der Kläger mit Gesellschafterbeschluß vom 23. Oktober 1991 als Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag außerordentlich gekündigt.
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