BAG - Urteil vom 23.07.1997
10 AZR 646/95
Normen:
BAT §§ 22, 23 (Lehrer); Runderlaß des Kultusministers NRW über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältniserfüllen (Erfüllererlaß - vom 16. November 1981) Nr. 5.7;
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer
BB 1998, 224
NZA-RR 1998, 142
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4600/94
LAG Köln, vom 11.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1354/94

Höhergruppierung einer angestellten Lehrerin

BAG, Urteil vom 23.07.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 646/95

DRsp Nr. 1997/9038

Höhergruppierung einer angestellten Lehrerin

»Macht der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwendende Erfüllererlaß die Eingruppierung des Lehrers von dem Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle abhängig, so wird durch eine solche Vereinbarung keine Verpflichtung des Landes begründet, entsprechende Planstellen gegebenenfalls zu schaffen (im Anschluß an BAG Urteil vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).«

Normenkette:

BAT §§ 22, 23 (Lehrer); Runderlaß des Kultusministers NRW über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältniserfüllen (Erfüllererlaß - vom 16. November 1981) Nr. 5.7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhergruppierung der Klägerin in die VergGr. IV a BAT.