I. Redaktionelle Leitsätze

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

1. Die Aufgabe des Betriebsrats, die Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Arbeitnehmer zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, § 176 Satz 1 SGB IX), erstreckt sich auch auf schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte leitende Angestellte.

2. Verlangt der Betriebsrat zur Wahrnehmung der konkret darzulegenden Förderaufgaben die Erteilung von Auskünften, so ist die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht davon abhängig, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihr Einverständnis erteilt haben. Bezieht sich der Auskunftsanspruch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, so hat der Betriebsrat darzulegen, dass er ausreichende Maßnahmen vorhält, um die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu wahren.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.03.2024