Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
1. Die Aufgabe des Betriebsrats, die Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Arbeitnehmer zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, §
2. Verlangt der Betriebsrat zur Wahrnehmung der konkret darzulegenden Förderaufgaben die Erteilung von Auskünften, so ist die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht davon abhängig, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihr Einverständnis erteilt haben. Bezieht sich der Auskunftsanspruch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, so hat der Betriebsrat darzulegen, dass er ausreichende Maßnahmen vorhält, um die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu wahren.
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