IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung überzeugt zwar dogmatisch, die Praxis zeigt allerdings, dass die weitreichenden Auskunftsansprüche des Betriebsrats auch im Hinblick auf besonders geschützte personenbezogene Daten immer wieder zu Unbehagen bei den Betroffenen führen. Dies gilt im besonderen Maße, wenn dem Betriebsrat wie vorliegend Auskunft erteilt werden soll, welche leitenden Angestellten schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Der eine oder andere betroffene leitende Angestellte wird dies für bemerkenswert halten, wird er doch im Übrigen auch nicht vom Betriebsrat vertreten. Festzuhalten bleibt aber, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, jedenfalls insoweit Auskunft zu erteilen, wie ihm der Schwerbehindertenstatus der Beschäftigten bekannt ist und der Betriebsrat sowohl einen Aufgabenbezug als auch das von ihm vorgehaltene Datenschutzkonzept dargelegt hat.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.03.2024