III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte zum Teil Erfolg. Soweit das LAG dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats stattgegeben hatte, ist sie unbegründet. Im Übrigen hielt das BAG sie für begründet und hat festgehalten, dass das LAG dem Unterlassungsantrag zu Unrecht entsprochen habe. Dieser sei unzulässig.

Zu Recht habe das LAG den Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer zu erteilen. Der Anspruch ergebe sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BetrVG. Hiernach habe der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Unter der Voraussetzung, dass eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, habe der Betriebsrat einen entsprechenden Auskunftsanspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen habe der Betriebsrat darzulegen.