Nimmt eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung nicht aus, verstößt sie gegen § 202 Abs. 1BGB und ist nach § 134BGB nichtig.
Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2022
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