IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Verfallklauseln sind immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung und müssen daher regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Bei der streitgegenständlichen Klausel fällt auf, dass ein Verfall schon nach zwei oder gar einem Monat eintreten sollte, was gegen die "3+3"-Vorgaben des BAG läuft.1) Außerdem würde eine solche Klausel nach heutigem Stand daran scheitern, dass nach § 309 Nr. 13 BGB keine Schriftform vorgesehen werden darf, sowie daran, dass Ansprüche aus dem MiLoG nicht ausdrücklich ausgenommen sind.2) Bei der Formulierung von Verfallklauseln ist also stets Vorsicht geboten.

1)

Vgl. BAG, Urt. v. 28.09.2005 - 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149.

2)

Vgl. BAG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 AZR 273/18, NZA 2020, 310.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2022