II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten u.a. um deliktische Schadensersatzansprüche, die die Arbeitgeberin im Wege der Widerklage in einen Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmerin eingebracht hatte. Im zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag war geregelt, dass alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen sind. Die beklagte Arbeitnehmerin berief sich auf den Verfall der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche.

Das Arbeitsgericht Trier hatte der Schadensersatzforderung stattgegeben, das LAG Rheinland-Pfalz hatte die dagegen gerichtete Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Die Revision führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2022