II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten um die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Dieses hatte am 06.07.2020 begonnen. Der Kläger absolvierte im Fitnessstudio der Beklagten eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer.

Nach dem ersten Ausbildungsjahr sollte der Kläger am 05. und 06.10.2021 eine Nachprüfung absolvieren, zu der er nicht erschien. Am 06.10.2021 erschien er im Ausbildungsbetrieb, legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 05. bis 07.10.2021 auf den Tresen und absolvierte ein intensives Krafttraining. Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis noch am selben Tag außerordentlich fristlos.