Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Legt ein Auszubildender im Ausbildungsbetrieb eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, ohne tatsächlich krank zu sein und um einer anstehenden schulischen Prüfung zu entgehen, kann die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.
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