III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG sei wirksam. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Kläger nicht, wie von ihm behauptet, am 06.10.2021 spontan genesen und dann arbeiten war, sondern dass er niemals krank war und sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur hatte ausstellen lassen, um der Nachholprüfung zu entgehen. Dafür spreche, dass die Arbeitsunfähigkeit erst am 06.10.2021 festgestellt worden war und der Kläger folglich nach seinem Bekunden innerhalb weniger Stunden wieder genesen sein will. Zudem habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die ICD-Diagnose B86 G ausgewiesen, die für einen Befall durch Krätzmilben stehe. Von einer solchen Erkrankung kann man nicht innerhalb weniger Stunden genesen.