II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigungen sowie Schadensersatzansprüche, die die Beklagte gegen den Kläger geltend macht.

Der Kläger war seit dem 01.10.2010 in einem Beratungsunternehmen als Partner und Berater tätig. Sein Arbeitsvertag enthielt unter anderem Klauseln, die ihn zur Verschwiegenheit über sämtliche Geschäftsvorfälle und zur Herausgabe von Abschriften und Kopien von betrieblichen Unterlagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichteten. Dem klagenden Arbeitnehmer wurden ein Notebook sowie ein iPhone als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Anlässlich der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zum 01.01.2021 kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.2020.