Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Nach Auffassung des
Die Löschung von für den Arbeitgeber relevanten Daten und/oder E-Mails und der damit verbundene unberechtigte Zugriffsentzug dieser Daten gegenüber dem Arbeitgeber sind für sich genommen auch nach dem LAG Hamburg geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB darzustellen. Jedoch könne in der Einreichung von Excel-Tabellen, in denen die gelöschten Daten aufgeführt sind, kein substantiierter Vortrag der Beklagten gesehen werden, der das Vorliegen des wichtigen Grundes auch im konkreten Einzelfall belegt. Denn die Beklagte ist als diejenige, die die Kündigungen ausgesprochen hat, darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich aller Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|