III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Entgelte für die Anbringung der Werbung der Klägerin auf den privaten Fahrzeugen ihrer Mitarbeiter stellten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Sie seien im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Arbeitskraft des jeweiligen Mitarbeiters zu verstehen, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und dadurch für die Beschäftigung gewährt werden. Eine Einordnung als Arbeitslohn sei dagegen dann abzulehnen, wenn die Zuwendung auf einer Rechtsbeziehung beruhe, die mit dem Dienstverhältnis nicht im Zusammenhang stehe. Ob der Leistungsaustausch auf einer Sonderrechtsbeziehung beruhe oder dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen sei, beurteile sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt des konkreten Sachverhalts. Die äußere Erscheinungsform sei dagegen nicht entscheidend. Der Abschluss eines weiteren Vertrags stehe daher der Beurteilung des Entgelts als Arbeitslohn nicht zwingend entgegen. Im umgekehrten Fall könne das Fehlen eines solchen zusätzlichen Vertrags aber nicht zwingend zur Annahme führen, dass das gezahlte Entgelt Arbeitslohn sei.