IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Entscheidung des BFH ist im Ergebnis zuzustimmen. Arbeitgebern, die derartige Verträge oder sonstige, vermeintlich vom Arbeitsverhältnis entkoppelte, Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern treffen, kann nur geraten werden, vorsichtig zu sein. Sobald ein Bezug zum Arbeitsverhältnis erkennbar wird, z.B. weil die Verträge nur mit eigenen Mitarbeitern und nicht mit weiteren Dritten geschlossen werden oder an die Dauer des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind, drohen Nachzahlungen der Lohnsteuer, für die der Arbeitgeber gem. § 42d Abs. 1 EStG haftet.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.01.2023