I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Bezahlt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer dafür, dass diese auf ihren privaten PKWs einen Kennzeichenhalter mit der Werbung des Arbeitgebers anbringen, stellt die diesbezügliche Bezahlung Arbeitslohn dar, wenn das Entgelt für die Werbung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Einem zu diesem Zweck neben dem Arbeitsvertrag geschlossenen Gewerbemietvertrag kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.01.2023