III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Nach Auffassung des LAG ist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zwar zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht teilt im Ergebnis die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts.

Die Löschung von für den Arbeitgeber relevanten Daten und/oder E-Mails und der damit verbundene unberechtigte Zugriffsentzug dieser Daten gegenüber dem Arbeitgeber sind für sich genommen auch nach dem LAG Hamburg geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB darzustellen. Jedoch könne in der Einreichung von Excel-Tabellen, in denen die gelöschten Daten aufgeführt sind, kein substantiierter Vortrag der Beklagten gesehen werden, der das Vorliegen des wichtigen Grundes auch im konkreten Einzelfall belegt. Denn die Beklagte ist als diejenige, die die Kündigungen ausgesprochen hat, darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich aller Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können.