III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Anders als die Vorinstanzen hat das BAG entschieden, dass die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig geendet hat.

Gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX wird in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX). Das Amt erlischt gem. § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX vorzeitig, wenn

1.

die Vertrauensperson dieses niederlegt,

2.

aus dem Arbeits-/Dienstverhältnis ausscheidet oder

3.

die Wählbarkeit verliert.

Ein Mandatsende für den Fall, dass die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten unter fünf sinkt, ist gesetzlich nicht geregelt. Gegen eine solche Annahme sprechen nach Ansicht des BAG normsystematische Erwägungen. Sie sei auch weder aus teleologischen Gründen geboten noch von einer - wie vom LAG angenommen - Parallelwertung zwischen betriebsverfassungs- und schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Maßgaben getragen.