III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LAG schloss sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts an und wies die Berufung als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhungen.

Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Altersteilzeitvertrag noch aus dem Tarifvertrag zur Altersteilzeit noch aus dem neuen Gehaltstarifvertrag.

Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Weitergabe der zum 01.10.2021 und 01.04.2022 wirksam gewordenen Tariflohnerhöhungen scheide aus, da der Altersteilzeitvertrag eine ausdrückliche Regelung zu dem während der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelt enthalte. Mit der Regelung, dass die Klägerin in der Freistellungsphase 50 % des Arbeitsentgelts erhalte, das sie im ersten Monat der Freistellungsphase erhalten hätte, wenn sie gearbeitet hätte, sei ausdrücklich geregelt, dass das während der Arbeitsphase erarbeitete Zeitguthaben mit diesem Entgelt vergütet werden solle. Mit einer solchen Regelung sei die Klägerin als Altersteilzeitarbeitnehmerin von tariflichen Vergütungsänderungen ausgenommen worden. Eine solche Regelung sei nach ständiger Rechtsprechung auch zulässig.