III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG war der Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während der streitgegenständlichen Zeiträume bewiesen war. Es ergäben sich keine hinreichenden Zweifel an dem Beweiswert der von ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Es sei von der Regel auszugehen, der zufolge der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 EFZG geführt werde. Es handele sich zwar nicht um eine gesetzliche Vermutung i.S.d. § 292 ZPO, so dass es nach wie vor die Klägerin sei, die die Beweislast für die Voraussetzungen der für sie günstigen Vorschrift zu tragen habe. Wenn es der Arbeitgeberin gelänge, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, wäre daher eine Beweiserhebung notwendig.

Die Erschütterung des Beweiswerts könne durch die Darlegung und den Beweis von Indizien, die einer Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen, erfolgen. Hierbei sei die Arbeitgeberin bei der Benennung und bei der Wahl der Indizien frei und nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V genannten sozialrechtlichen Regelbeispiele beschränkt. Es reiche aber nicht jedes Indiz aus. Mehrdeutige Sachverhalte, die plausibel erklärbar seien, seien grundsätzlich ungeeignet, ernsthafte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen.