LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.04.1993
4 TaBVGa 45/93
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 111 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 107
AuR 1994, 162
DB 1994, 2635
DStR 1994, 472
LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 10.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 8/93

Interessenausgleichsverfahren: Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.04.1993 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 45/93

DRsp Nr. 2001/14569

Interessenausgleichsverfahren: Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen

1. Es besteht kein Anlass von der Auffassung abzugehen, dass dem Arbeitgeber im Falle von Betriebsänderungen zwecks Sicherung des Beteiligungsrechts des Betriebsrates bezüglich Interessenausgleich im Wege der einstweiligen Verfügung für eine bestimmte Zeit untersagt werden kann, Kündigungen auszusprechen (Bestätigung des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 30.08.1984, 4 TaBVGa 113/84 = DB 1985, 178). 2. Für die Bestimmung der Dauer der Unterlassungspflicht kann (unter anderem) berücksichtigt werden, dass (auch) der Betriebsrat die Interessenausgleichsverhandlung bis hin zur Bildung der Einigungsstelle (etwa durch Einleitung des Verfahrens nach § 98 ArbGG) aktiv betreiben kann und das von ihm regelmäßig zu erwarten ist. Es ist dann ggf. darauf abzustellen und abzuschätzen, bis wann die Einigungsstelle - unter Annahme eines zügigen und komplikationslosen Verlaufs der Vorgänge - hätte gebildet werden, verhandeln und die Verhandlungen - mit welchem Ausgang auch immer - abschließen können.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 111 ; ZPO §§ 935 940 ;

Hinweise:

Hinweise:

Anmerkung:

Eckert, DStR 1994, 472;

siehe hierzu auch die Entscheidung des LAG Hamburg - 6 TaBV 5/97 - vom 26.06.97