IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung ist insoweit zu begrüßen, als sie klarstellt, dass es dem gerichtlich nicht näher überprüfbaren Organisationsermessen des öffentlichen Arbeitgebers obliegt, Stellen bewusst lediglich für eine sachgrundlose Befristung auszuschreiben und in der Folge Bewerberinnen und Bewerber nicht zu berücksichtigen, mit denen aufgrund einer Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kein wirksam sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden kann. Die Entscheidung zeigt aber auch, wie sorgfältig mit der Dokumentation solcher Erwägungen im Vorfeld bzw. im Auswahlverfahren umgegangen werden sollte. Wurde die Entscheidung, die Stelle in einer bestimmten Art und Weise zu besetzen, getroffen, so sollte dies auch in der Stellenausschreibung Niederschlag finden und begleitend in der Akte zum Auswahlverfahren dokumentiert werden.