III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Das LAG bestätigt zwar die Abweisung des Feststellungsantrags, mit dem die Klägerin es dem beklagten Land untersagen lassen wollte, sie grundsätzlich mit dem Hinweis auf ihre Vorbeschäftigungszeiten von einer befristeten Tätigkeit auszuschließen. Der Ausschluss der Bewerberin von dem konkreten Bewerbungsverfahren um die streitgegenständliche Stelle mit der Begründung, sie sei bewerbungsunfähig, sei jedoch rechtswidrig, so dass das Bewerbungsverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts wiederholt werden müsse.