I. Redaktionelle Leitsätze

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

1. Mit der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers ist ein weiter Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden, der ihm grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, die Entscheidung zu treffen, Stellen sachgrundlos befristet zu besetzen.

2. Sollen im Bewerbungsverfahren Bewerber ausgeschlossen werden, die über Vorbeschäftigungszeiten i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfügen, so muss dies nach außen erkennbar dokumentiert werden, damit gewährleistet ist, dass die Auswahlgrundlage nicht im Laufe des Auswahlverfahrens geändert wurde.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.03.2024