Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 49 Abs. 3 ArbGG findet gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über ein Ablehnungsgesuch kein Rechtsmittel statt. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, nach deren Inhalt eine sofortige Beschwerde als statthaft erachtet wurde. Durch eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung wird nämlich die Anfechtbarkeit einer nicht anfechtbaren Entscheidung nicht begründet (vgl. BAG, AP Nr. 43 zu § 72 ArbGG 1979; Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 9 ArbGG Rd-Ziffer 15).
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