LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.10.2004
10 Ta 201/04
Normen:
ArbGG § 49 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ca 1916/03 vom 13.08.2004,

Kein Beschwerderecht aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 201/04

DRsp Nr. 2005/2069

Kein Beschwerderecht aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Durch eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung wird keine Anfechtbarkeit einer unanfechtbaren Entscheidung begründet.

Normenkette:

ArbGG § 49 Abs. 3 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 49 Abs. 3 ArbGG findet gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über ein Ablehnungsgesuch kein Rechtsmittel statt. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, nach deren Inhalt eine sofortige Beschwerde als statthaft erachtet wurde. Durch eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung wird nämlich die Anfechtbarkeit einer nicht anfechtbaren Entscheidung nicht begründet (vgl. BAG, AP Nr. 43 zu § 72 ArbGG 1979; Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 9 ArbGG Rd-Ziffer 15).