BSG - Urteil vom 20.01.2000
B 7 AL 20/99 R
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 110 S. 1 Nr. 2, § 119a Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 119 AFG
AuA 2001, 278
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 3 AL 1922/96 - 27.01.1999,
SG Konstanz, vom 31.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 956/94

Keine Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch Vorziehen des Beendigungszeitpunktes des Beschäftigungsverhältnisses

BSG, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 20/99 R

DRsp Nr. 2000/8018

Keine Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch Vorziehen des Beendigungszeitpunktes des Beschäftigungsverhältnisses

1. Der Arbeitnehmer kann den Eintritt einer Sperrzeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht dadurch vermeiden, wenn er ein bereits vom Arbeitgeber gekündigtes Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt löst und Arbeitslosengeld erst für die Zeit beansprucht, in der er ohnedies aufgrund der Kündigung arbeitslos gewesen wäre. Ob der Versichertengemeinschaft ein Schaden zugeführt wird, ist ohne Bedeutung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 110 S. 1 Nr. 2, § 119a Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) um 72 Tage.

Der 1957 geborene Kläger war vom 3. September 1973 bis 30. September 1993 als Technischer Zeichner bei der Firma H. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst vom Arbeitgeber am 27. Mai 1993 zum 31. Dezember 1993 gekündigt; im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren schlossen die Vertragsparteien jedoch am 10. September 1993 einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1993 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 60.000,00 DM (ursprünglicher mit der Kündigung angebotener Betrag: 39.194,00 DM) beendet wurde.