ArbG München, vom 15.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7215/94
Kündigung: außerordentliche Kündigung - Angestellter eines Bayerischen Sparkasse - Kündigungsberechtigung
LAG München, Urteil vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 51/97
DRsp Nr. 2002/15000
Kündigung: außerordentliche Kündigung - Angestellter eines Bayerischen Sparkasse - Kündigungsberechtigung
1. Nach Art 12 Abs. 1 Bay Sparkassengesetz (BaySpKG) sind die bei einer Sparkasse beschäftigten Angestellten Angestellte des Gewährträgers.Gemäß Art 5 Abs. 5 BaySpKG kann der Gewährträger die Regelung der Dienstverhältnisse - und damit auch die Zuständigkeit für den Anspruch von Kündigungen - auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen.Eilbedürftige Geschäfte können gemäß § 24 Bay Sparkassenordnung (BaySpKO) an Stelle des Verwaltungsrates vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Vorstandes gemeinsam entschieden werden. Der Gesichtspunkt der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2BGB rechtfertigt für sich alleine nicht die Annahme eines eilbedürftigen Geschäftes.Ist für die Kündigung eines Angestelltenverhältnisses der Verwaltungsrat der Sparkasse zuständig, so ist für die vom Vorstand erklärte Kündigung zu ihrer Wirksamkeit eine Bevollmächtigung durch den Verwaltungsrat erforderlich. Das Vertreterhandeln des Vorstandes ist nicht durch Art 5 Abs. 7 BaySpKG gedeckt.