»1. Der Arbeitnehmer kann kündigungsrechtlich für das Verhalten seines Anwalts nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn es sich dabei in Wahrheit um sein eigenes Verhalten handelt. 2. Deshalb liegt, solange die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers nicht bekannt ist, noch kein Grund für eine außerordentliche oder verhaltensbedingte ordentliche Kündigung vor, wenn der Rechtsanwalt eines Arbeitnehmers vorschnell die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich durch Zustellung eines Zahlungsverbots an die Banken des Arbeitgebers wegen eines Bagatellbetrages ("208,00 DM brutto und 208,00 DM netto") ohne Vorankündigung oder Zahlungsaufforderung betreibt, obwohl die titulierte Zahlungsverpflichtung ausdrücklich unter dem Vorbehalt "soweit dies noch nicht geschehen ist" steht und ernsthafte Anhaltspunkte für eine zumindest teilweise Erfüllung sowie für die Annahme vorliegen, die im Vergleich enthaltene Wiedergabe des zu zahlenden Betrages enthalte ein den Betrag scheinbar vergrößerndes Schreibversehen. 3. Dieses Vorgehen rechtfertigt jedoch einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.«